Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter:
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
- ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
- der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden:
Schlichtungsgesuch (PDF, 493.28 KB)
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung:
Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (PDF, 600.28 KB)
II. Strafsachen
- Als urteilender Richter
- wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
www.svfv.ch/fileadmin/user_upload/informationen/svfv_prospekt_20130403.pdf
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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