Listen gemäss § 36 Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes(InfoDG)
Listenweise Auskunft wird gegeben, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und nicht für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Als schützenswerte ideelle Zwecke gelten beispielsweise Klassenzusammenkünfte, lokale Vereine, Sportvereine.
Aus diesem Grund muss ab sofort bei jeder Listenauskunft das Formular "Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes" ausgefüllt und mit der original Unterschrift versehen auf der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
Die Listenauskünfte werden nur noch in Papierform herausgegeben.