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Inhalt

Informationen

Datum
22. September 2024

Eidgenössische Vorlagen

1. Vorlage

Beschreibung

Ausgangslage

Die Biodiversität, also die Vielfalt aller Lebewesen und Lebensräume, ist in der Schweiz zurückgegangen. Auch Landschaften und Ortsbilder sind unter Druck. Daher schützen Bund und Kantone Biotope, bedrohte Arten sowie wertvolle Landschaften und Ortsbilder. Sie pflegen Schutzgebiete und fördern die Biodiversität, auch in der Landwirtschaft. Der Bund investiert jährlich rund 600 Millionen Franken in die Erhaltung der Artenvielfalt. Zudem setzen Bund und Kantone einen Aktionsplan zur Förderung der Biodiversität um.

 

Die Initiative

Den Initiantinnen und Initianten gehen diese Massnahmen zu wenig weit. Sie wollen die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe zusätzlich schützen. Die Initiative verlangt für die Biodiversität mehr Geld und mehr Schutzflächen. Und sie will insbesondere die Kantone stärker in die Pflicht nehmen, damit sie Landschaften und Ortsbilder bewahren. Zudem sollen die prägenden Elemente schützenswerter Biotope, Landschaften und Ortsbilder ungeschmälert erhalten werden. Schliesslich will die Initiative Natur, Landschaft und baukulturelles Erbe auch ausserhalb der Schutzgebiete schonen.

 

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

Für Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit. Schon heute werden wertvolle Biotope, Landschaften und Ortsbilder geschützt, und die Biodiversität wird gefördert. Bei einer Annahme würden wichtige Anliegen wie die Energieversorgung, die Landwirtschaft oder die Siedlungsentwicklung zu stark eingeschränkt.

 

Empfehlung des Initiativkomitees

Für das Initiativkomitee ist die Zerstörung der Natur alarmierend. Auch schöne Landschaften und Ortsbilder würden zerstört. Die Folgen für Gesundheit, Wirtschaft und die Zukunft unserer Kinder seien gravierend. Die Initiative gebe Gegensteuer. Sie verpflichte Bund und Kantone, mehr für unsere Lebensgrundlagen zu tun.

 

Formulierung
Volksinitiative vom 8. September 2020 «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»
Ebene
Bund
Art
-
Name
Erläuterung Volksabstimmung 22.09.24 (PDF, 2.56 MB) Download 0 Erläuterung Volksabstimmung 22.09.24

2. Vorlage

Beschreibung

Ausgangslage

Für viele Menschen ist die berufliche Vorsorge (2. Säule) eine wichtige Ergänzung zur AHV (1. Säule). Während ihres Berufslebens sparen sie mit ihren Lohnbeiträgen und den Beiträgen ihrer Arbeitgeber in der Pensionskasse ein Altersguthaben an. Damit wird später die Pensionskassenrente bezahlt. Bis zu einem bestimmten Einkommen legt das Gesetz fest, wie viel Rente pro gesparten Franken mindestens ausbezahlt werden muss. Wegen zu tiefer Erträge an den Finanzmärkten und wegen der steigenden Lebenserwartung sind die Renten im sogenannten obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge aber nicht mehr ausreichend finanziert. Davon betroffen sind insbesondere Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum oder ein wenig mehr anbieten. Hinzu kommt ein zweites Problem: Wer wenig verdient, hat später keine oder eine sehr kleine Pensionskassenrente. Darunter sind überdurchschnittlich viele Frauen, weil sie häufig Teilzeit arbeiten oder in Branchen mit tiefen Löhnen.

 

Die Vorlage

Die Reform sieht Massnahmen vor, mit denen die künftigen Renten sicherer finanziert werden. Zudem werden viele Geringverdienende später eine höhere Rente erhalten: Sie und ihre Arbeitgeber bezahlen dafür jeden Monat höhere Sparbeiträge als heute. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine Pensionskasse, die deutlich mehr als die gesetzlichen Mindestleistungen anbietet. In dieser Hinsicht hat die Reform auf sie wenig Auswirkungen. Die Renten von Menschen, die bereits pensioniert sind, sind von der Reform nicht betroffen.

 

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

Für Bundesrat und Parlament ist die Reform nötig, damit die künftigen Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge wieder ausreichend und langfristig finanziert sind. Menschen, die wenig verdienen, sind im Alter besser abgesichert. Davon profitieren vor allem Frauen.

 

Empfehlung des Referendumskomitees

Laut dem Komitee sinken die Renten aus den Pensionskassen seit Jahren und sind für viele Arbeitnehmende zu tief. Mit der Reform drohten zusätzliche Rentenkürzungen. Die Versicherten würden mehr bezahlen, aber weniger Rente erhalten. Dagegen schöpfe die Finanzindustrie Milliarden ab – auf Kosten der Versicherten.

Formulierung
Änderung vom 17. März 2023 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)
Ebene
Bund
Art
-
Name
Erläuterung Volksabstimmung 22.09.24 (PDF, 2.56 MB) Download 0 Erläuterung Volksabstimmung 22.09.24

Kantonale Vorlagen

1. Vorlage

Beschreibung

Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV); Solothurnische Gebäude­versicherung

Die Verfassung des Kantons Solothurn enthält unter dem Titel «Versicherungswesen» in Artikel 99 Absatz 3 die Grundlage der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Gemäss dem neuen Gebäudeversicherungsgesetz soll die Gebäudeversicherung wie bisher im gesetzlichen Rahmen die von ihr zu erhebenden Prämien und Beiträge festlegen sowie Reglemente erlassen, die technischen Charakter haben oder rasch wechselnde Verhältnisse betreffen. Damit diese Kompetenz mit der Verfassung des Kantons Solothurn übereinstimmt, muss Artikel 99 der Verfassung angepasst werden. Die Erlasse der Gebäudeversicherung sollen dabei sinngemäss dem für die Verordnungen des Regierungsrates geltenden Vetorecht des Kantonsrates unterstehen.

Der Kantonsrat hat der Vorlage am 7. Mai 2024 mit einem Stimmenverhältnis von 76 JA zu 19 NEIN zugestimmt.

Formulierung
Änderung Verfassung des Kantons Solothurn (KV); Solothurnische Gebäudeversicherung3)
Ebene
Kanton
Art
-
Name
AbstimmungsInfo_Sept24 (PDF, 172.05 kB) Download 0 AbstimmungsInfo_Sept24

2. Vorlage

Beschreibung

Anstellungsbehörde für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und ihre oder seine Stellvertretung: Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV)

Diese Verfassungsänderung bezweckt, dass

◆ künftig der Regierungsrat die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber sowie ihre oder seine Stellvertretung anstellt und nicht mehr, wie bis anhin, der Kantonsrat diese Personen wählt;

◆ die Regelung in der Verfassung zur Stellung der Staatskanzlei der seit vielen Jahren gelebten Praxis angepasst wird.

 

Mit der Änderung von Artikel 75 und 83 der Verfassung des Kantons Solothurn wird ein Auftrag umgesetzt, den der Kantonsrat am 22. Juni 2021 erheblich erklärt hat.

Der Kantonsrat hat der Vorlage am 7. Mai 2024 mit einem Stimmenverhältnis von 72 JA zu 21 NEIN bei einer Enthaltung zugestimmt.

Formulierung
Anstellungsbehörde für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und ihre oder seine Stellvertretung: Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) 4) .
Ebene
Kanton
Art
-
Name
AbstimmungsInfo_Sept24 (PDF, 172.05 kB) Download 0 AbstimmungsInfo_Sept24